Welche Absicherung unter Unfallversicherungen fällt
Im Bereich Vorsorge für Mitarbeitende bezeichnet Unfallversicherungen die Gesamtheit der betrieblichen Lösungen für Unfallrisiken von Angestellten. Dazu gehören gesetzlich vorgegebene Deckungen ebenso wie ergänzende Versicherungen, die den Schutz über das Mindestniveau hinaus ausgestalten können. Relevant sind vor allem die versicherten Ereignisse, der versicherte Personenkreis, die Leistungsarten und die Koordination mit internen Prozessen nach einem Unfall.
Typische Situationen im Unternehmensalltag
Unfallversicherungen werden bei der Anstellung neuer Mitarbeitender, bei Änderungen des Beschäftigungsgrads und im Schadenfall konkret. Unternehmen müssen klären, welche Personen in welcher Form versichert sind, wie Unfälle gemeldet werden und welche Unterlagen für die Leistungsprüfung nötig sind. Auch bei Absenzen, Wiedereingliederung und der Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit entstehen regelmässig praktische Fragen.
UVG, Zusatzdeckungen und besondere Konstellationen
Innerhalb dieser Leistungsgruppe ist die obligatorische Unfallversicherung UVG von ergänzenden Lösungen zu unterscheiden. Die UVG regelt den gesetzlich vorgeschriebenen Basisschutz, während eine Ergänzungsversicherung zum UVG zusätzliche Leistungen oder einen erweiterten Deckungsrahmen vorsehen kann. Kollektiv-Unfallversicherungen oder Lösungen für kurzfristige Anlässe betreffen besondere organisatorische oder personelle Konstellationen und sind nicht mit der laufenden Standardabsicherung aller Mitarbeitenden gleichzusetzen.
Abgrenzung zu Krankentaggeld, BGM und weiterer Vorsorge
Unfallversicherungen decken Unfallfolgen und nicht allgemeine Krankheitsrisiken ab. Damit unterscheiden sie sich vom Krankentaggeld, das primär Einkommensausfälle bei Krankheit regelt, sowie vom betrieblichen Gesundheitsmanagement, das auf Prävention und Organisation ausgerichtet ist. Zur Personalvorsorge insgesamt bestehen zudem Schnittstellen zu BVG-Lösungen, weil Unfallereignisse je nach Verlauf auch Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen in anderen Vorsorgebereichen berühren können.