Gesetzlicher Versicherungsumfang nach UVG
Das UVG regelt, welche Personen obligatorisch gegen Unfall versichert werden und welche Leistungen im Schadenfall vorgesehen sind. Versichert sind in der Regel angestellte Personen, wobei Berufsunfälle und Berufskrankheiten obligatorisch eingeschlossen sind. Je nach Beschäftigungsumfang kommt zusätzlich die Deckung für Nichtberufsunfälle hinzu. Zu den typischen Leistungen gehören die Übernahme von Heilungskosten sowie Geldleistungen bei vorübergehender oder dauerhafter Erwerbseinbusse und bei Todesfällen.
Für welche Unternehmen und Arbeitsverhältnisse das UVG relevant ist
Sobald ein Unternehmen Mitarbeitende beschäftigt, muss geprüft werden, wie die gesetzliche Unfallversicherung organisiert wird. Relevant ist das UVG für unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitpensen, temporäre Einsätze und weitere Anstellungsformen mit Lohnzahlung. In der Praxis sind Eintritt, Austritt, Lohnmeldungen, Prämienzuordnung und die Abgrenzung zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen zentrale Verwaltungspunkte.
Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten
Die obligatorische Unfallversicherung unterscheidet zwischen Ereignissen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und Unfällen ausserhalb der Arbeit. Berufskrankheiten sind gesondert erfasst, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Diese Unterscheidung ist für die Deckung, die Prämienverteilung und die Schadenbearbeitung relevant. Je nach Tätigkeit, Arbeitszeit und konkretem Ereignis ist zu klären, welcher Bereich des UVG zur Anwendung kommt.
Abgrenzung zu Ergänzungsdeckung, Krankentaggeld und BVG
Die obligatorische Unfallversicherung UVG bildet den gesetzlichen Basisschutz bei Unfällen, ist aber nicht mit anderen Lösungen für Mitarbeitende gleichzusetzen. Eine Ergänzungsversicherung zum UVG erweitert den Schutz über den obligatorischen Rahmen hinaus, während Krankentaggeld vor allem Erwerbsausfälle bei Krankheit absichert und nicht den UVG-Bereich ersetzt. Kollektiv-Unfallversicherungen oder Unfallversicherungen für kurzfristige Anlässe betreffen andere Konstellationen. Leistungen der beruflichen Vorsorge BVG greifen bei Invalidität oder Tod in einem anderen sozialversicherungsrechtlichen System.