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  • Kat. 2, Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle

Kat. 2, Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle

Diese Kategorie umfasst Sonderabfälle, die ganz oder teilweise aus Lösungsmitteln bestehen oder relevante Lösungsmittelanteile enthalten. Dazu gehören je nach Herkunft beispielsweise verbrauchte Lösemittel, Reinigungsmedien, Destillationsrückstände oder verunreinigte Flüssigkeiten aus Produktions- und Wartungsprozessen. Für Empfängerbetriebe ist dabei nicht nur die Bezeichnung des Abfalls massgebend, sondern vor allem seine konkrete Zusammensetzung.

Welche Abfälle unter Kat. 2 fallen

Unter Kat. 2 werden Abfälle zusammengefasst, deren stoffliche Eigenschaften durch organische Lösungsmittel geprägt sind. Erfasst werden in der Praxis sowohl sortennahe Lösemittelströme als auch Gemische mit Lösungsmittelanteilen, sofern diese als Sonderabfall zu behandeln sind. Entscheidend sind unter anderem Inhaltsstoffe, Verunreinigungen, Wasseranteil, Reaktivität und mögliche Fremdstoffe. Die Zuordnung erfolgt deshalb nicht allein nach Produktname oder Einsatzbereich.

Typische Herkunft aus Betrieb, Unterhalt und Produktion

Lösungsmittelhaltige Abfälle entstehen häufig bei Entfettung, Reinigung, Spülprozessen, Beschichtungsarbeiten, Laboranwendungen oder bei der Aufbereitung von Stoffgemischen. Auch bei Wartung und Instandhaltung fallen gebrauchte Reinigungsflüssigkeiten oder Rückstände aus Behältern und Anlagen an. Für die Annahme durch einen Empfängerbetrieb sind Herkunft, bisherige Verwendung und bekannte Verunreinigungen relevant, weil daraus Transport-, Lager- und Behandlungsanforderungen abgeleitet werden.

Unterscheidung nach Zusammensetzung und Annahmekriterien

Innerhalb der Kategorie werden lösungsmittelhaltige Abfälle oft nach Stoffgruppen, Reinheit und Gefährdungsprofil unterschieden. In der Praxis macht es einen Unterschied, ob ein Abfall überwiegend aus einem klar bestimmbaren Lösungsmittel besteht oder ob es sich um ein komplexes Gemisch mit Zusatzstoffen, Wasser, Feststoffen oder unbekannten Komponenten handelt. Ebenfalls relevant sind etwa halogenierte und nicht halogenierte Anteile, der Gehalt an Fremdstoffen sowie die Frage, ob eine stoffliche Verwertung, eine Aufbereitung oder nur eine geeignete Entsorgung in Betracht kommt. Nicht jeder Empfängerbetrieb übernimmt jede Ausprägung dieser Kategorie.

Abgrenzung zu anderen Sonderabfallkategorien

Kat. 2 ist innerhalb der Empfängerbetriebe für Sonderabfälle auf lösemittelgeprägte Abfallströme ausgerichtet. Sie ist von Kat. 3 abzugrenzen, wo flüssige und ölige Abfälle im Vordergrund stehen, und von Kat. 4, die typische Druck-, Kitt-, Kleb-, Lack- und Malabfälle umfasst. Gegenüber Kat. 8 liegt der Unterschied darin, dass dort Abfälle aus Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie eingeordnet werden, während Kat. 2 auf Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle als solche fokussiert. Die konkrete Annahme richtet sich jeweils nach der Bewilligung und dem Profil des Empfängerbetriebs.

0 Anbieter

Die folgende Firmenliste zeigt Empfängerbetriebe für Sonderabfälle mit Bezug zu Kat. 2, Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle. Die konkrete Annahme hängt jeweils vom zugelassenen Abfallspektrum des Betriebs ab.
Unter dieser Leistung wurde noch kein Anbieter eingetragen.

Fragen & Antworten zu Kat. 2, Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle

  • Sind gebrauchte Reinigungsmittel automatisch Kat. 2-Abfälle?

    Nicht immer. Massgebend sind Zusammensetzung, Lösungsmittelanteil und Einstufung des konkreten Abfalls.

  • Können Gemische mit Wasser trotzdem unter Kat. 2 fallen?

    Ja. Auch wässrige Gemische können dieser Kategorie zugeordnet werden, wenn der Lösungsmittelcharakter oder das Gefährdungsprofil dafür spricht.

  • Worin unterscheidet sich Kat. 2 von Lack- und Farbreststoffen?

    Lösemittelhaltige Lack- und Malabfälle werden oft getrennt betrachtet und eher Kat. 4 zugeordnet als der allgemeinen Lösungsmittelkategorie.

  • Braucht ein Empfängerbetrieb für jede Art von Lösungsmittelabfall dieselbe Annahmefreigabe?

    Nein. Die Übernahme hängt von der betrieblichen Bewilligung, den Annahmekriterien und dem konkreten Stoffprofil ab.


Weitere Leistungen unter
Empfängerbetriebe für Sonderabfälle

  • Kat. 1, Anorganische Abfälle mit gelösten Metallen
  • Kat. 10, Feste anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen
  • Kat. 11, Abfälle der Abwasserreinigung und der Wasseraufbereitung
  • Kat. 12, Verunreinigte Geräte und Materialien
  • Kat. 13, Ausschusswaren, Fehlchargen; verbrauchte Geräte, Stoffe und Waren
  • Kat. 14, Abfälle aus dem Strassenunterhalt
  • Kat. 3, Flüssige Abfälle und ölige (oelige) Abfälle
  • Kat. 4, Druckabfälle, Kittabfälle, Klebabfälle, Lackabfälle und Malabfälle
  • Kat. 5, Abfälle und Schlämme aus der Bearbeitung, Herstellung und Zubereitung von Materialien (Glas, Metalle usw.)
  • Kat. 6, Feste anorganische Abfälle von mechanischen oder thermischen Bearbeitungen und Behandlungen
  • Kat. 7, Schmelzrückstände, Siederückstände und Verbrennungsrückstände
  • Kat. 8, Abfälle von Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie
  • Kat. 9, Flüssige und schlammige, anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen

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